Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Welche Disziplinen können bei uns geschossen werden?
Grundsätzlich ist bei uns das Schießen mit Klein- und Großkaliber (auch Vorderlader) sowie Luftgewehr und Bogen möglich.
Sowohl der 25 m- als auch der 50 m‑Stand sind begehbar, was Disziplinen wie IPSC und Mehrdistanz ermöglicht. Wir besitzen zudem mehrere Fallplattenanlagen für Klein- und Großkaliber sowie Schrot.
Es können somit nahezu alle Disziplinen des DSB und BDS, bis zu einer Distanz von maximal 50 m, geschossen werden.
Nähere Infos auf den jeweiligen Abteilungs-Seiten: Abteilungen
Wie werde ich Mitglied?
Alle nötigen Informationen dazu finden Sie hier: Mitglied werden
Welche Voraussetzungen gibt es?
Mitglied kann grundsätzlich jeder werden, egal wie alt.
Das Schießen mit Luftdruckwaffen ist, mit Einverständnis der Eltern, ab 12 Jahren möglich. Für jüngere Schießsport-Interessierte stehen bei uns Laser-Gewehre zur Verfügung.
Ab 14 Jahren ist das Schießen mit Kleinkaliber und Flinte erlaubt, ab 18 Jahren dann mit allen Waffen, die nach der jeweiligen Sportordnung zugelassen sind.
Was kostet die Mitgliedschaft?
Siehe Beitrag: Kosten
Wie sieht es mit Arbeitsstunden aus?
Vorgeschriebene Pflicht-Arbeitsstunden gibt es bei uns nicht. Trotzdem freuen wir uns über jede freiwillige Hilfe und Unterstützung bei stattfindenden Arbeitseinsätzen und Festen, da bei uns sehr viel in Eigenleistung gemacht wird. Wir sehen uns zudem als eine Gemeinschaft die sich gegenseitig hilft und nicht als einfacher “Dienstleister”.
Aktive Schützen, die WBK-Inhaber sind (und die notwendige Unterweisung haben), werden gebeten sich als Standaufsicht zu beteiligen. Eine Standaufsicht pro Schießstand ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben und somit notwendig, um den Schießbetrieb aufrecht zu erhalten.
Wann kann ich eine WBK beantragen?
Um als Sportschütze eine eigene WBK beantragen zu können, muss man:
- mindestens 1 Jahr Mitglied sein,
- die erforderliche Sachkundeprüfung bestanden haben (das Ablegen der Prüfung ist bei uns möglich),
- nach § 6 WaffG persönlich geeignet sein und
- nachweisen können, dass man eine Bedürftigkeit nach § 8 bzw. § 14 WaffG besitzt (u.a. durch regelmäßige Teilnahme am Training und an Wettkämpfen).