§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1.1. Der Verein führt den Namen:
SCHÜTZENGESELLSCHAFT GERSFELD 1813 e. V.
und hat seinen Sitz in 36129 Gersfeld/Rhön, Rommerser Str. 32.
Der 1813 gegründete Verein ist beim Amtsgericht Fulda, Zweigstelle Gersfeld, unter der Nr. 160 im Vereinsregister eingetragen.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Aufgabe und Zweck des Vereins sind:
2.1. Pflege und Ausübung des Schießsports nach Vereins- und Verbandsregeln
2.2. die sportliche und sozialintegrative Förderung von Kindern und Jugendlichen
2.3. Förderung des Brauchtumsschützenwesens. Zweck ist die Bewahrung, Pflege und Darstellung (Reenactment) insbesondere der deutschen und amerikanischen Schützentraditionen durch historische Militär- und Brauchtumsschützengruppen.
2.4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein ist Mitglied :
- im Landessportbund Hessen e. V.
- im Hessischen Schützenverband e. V.
- im Deutschen Schützenbund e. V.
- in Verbänden, die durch die Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag beschlossen werden.
§ 4 Wappen und Auszeichnungen
4.1. Der Verein führt das abgebildete Wappen als offizielles Vereinswappen.
4.2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des offiziellen Vereinsabzeichens.
4.3. Über die Verleihung von Auszeichnungen entscheidet der Gesamtvorstand nach der Ehrenordnung des Vereins.
§ 5 Mitgliedschaft
5.1. Der Verein führt als Mitglieder:
- Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr (Stichtag 01. 01. des Jahres)
- Jugendliche (vom 14. bis zum 18. Lebensjahr)
- Ordentliche Mitglieder (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
- Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Hauptversammlungen sind die Mitglieder unter c) und d).
5.2. Mitglied kann jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
5.3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Personen mit noch nicht vollendetem 18. Lebensjahr können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
5.4. Der Gesamtvorstand entscheidet geheim über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Ein ärztliches Attest oder ein polizeiliches Führungszeugnis kann vor der Aufnahme verlangt werden. Der Antrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
5.5. Es ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Kinder und Jugendliche (siehe §5.1. a und b) sind davon befreit. Die Höhe der Gebühr ist in der Beitragsordnung geregelt.
5.6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied regelt die Ehrenordnung des Vereins.
5.7. Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod.
- durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss schriftlich bis spätestens 30. 09. des Jahres erfolgen.
- durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Mehrheit, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen im Verzug ist und nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch Einschreiben diese Rückstände innerhalb der gesetzten Frist nicht entrichtet hat.
- durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, das durch den Gesamtvorstand mit absoluter Mehrheit festzustellen ist. Es ist dem Auszuschließenden schriftlich mitzuteilen. Dem Auszuschließenden ist dann Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zu geben, die schriftlich oder mündlich zur Niederschrift erfolgen kann. Nimmt er Stellung, ist erneut ein absoluter Mehrheitsbeschluss durch den Vorstand herbeizuführen und dem Auszuschließenden endgültig schriftlich mit Begründung innerhalb der nächsten zwei Wochen bekannt zu geben.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Vereinsauszeichnungen nicht weiter getragen werden.
5.8. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit ist in der Beitragsordnung geregelt.
5.9. Der geschäftsführende Vorstand kann in Härtefällen Mitglieder vom Mitgliedsbeitrag befreien. Die Befreiung ist auf höchstens 5 Jahre beschränkt, danach muss neu entschieden werden.
5.10. Sonderbeiträge können auf Beschluss der Hauptversammlung erhoben werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
§ 7 Die Hauptversammlung
7.1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den geschäfts-führenden Vorstand einberufen.
7.2. Die ordentliche Hauptversammlung muss bis 31. März eines jeden Jahres stattgefunden haben.
7.3. Die Einladung zur Hauptversammlung mit Tagesordnung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin allen Mitgliedern schriftlich zugegangen sein.
7.4. Die Tagesordnung soll enthalten:
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Rechtmäßigkeit
- Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- Bericht des 1. Vorsitzenden
- Bericht des Oberschiesswarts über sportliche Veranstaltungen
- Bericht des Kassenwarts
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Neuwahlen
- Wahl des/der Kassenprüfer(s)
- Termine und Veranstaltungen, soweit noch nicht bekannt gegeben
- Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern, die mindestens drei Tage vor dem Haupt-versammlungstermin schriftlich beim Schriftführer eingegangen sein müssen
- Verschiedenes
7.5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Hauptversammlung.
7.6. Über die Hauptversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Leiter der Hauptversammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge und gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
7.7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorgibt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
7.8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
7.9. Außerordentliche Versammlungen sind unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 % der Mitglieder. Die Tagesordnungspunkte unter § 7.4. – ausgenommen die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Rechtmäßigkeit — sind bei außerordentlichen Versammlungen nicht erforderlich. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie der Hauptversammlung.
§ 8 Der Gesamtvorstand
8.1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem/ der/ den:
- ersten Vorsitzenden
- zweiten Vorsitzenden
- Kassenwart (-in)
- Schriftführer (-in)
- Oberschiesswart (-in)
- von der Hauptversammlung auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands gewählten Personen (Warten).
Der Gesamtvorstand legt die Verteilung der einzelnen Aufgaben der Vorstandsmitglieder in einer Geschäftsordnung fest.
8.2. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Schriftführer
- der Oberschiesswart
Hiervon sind drei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
8.3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für 2 Jahre und zwar so, dass jeweils die Hälfte in dem einen Jahr und die andere Hälfte im darauffolgenden Jahr gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
8.4. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während des Jahres kann der geschäftsführende Vorstand den freien Posten bis zur nächsten Hauptversammlung aus den Reihen der Mitglieder kommissarisch besetzen.
8.5. Der amtierende Schützenkönig hat das Recht, an Gesamtvorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat nur Beratungs- aber kein Stimmrecht.
8.6. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand zeitlich begrenzt Ausschüsse einsetzen. Die Ausschüsse sind nicht vertretungsberechtigt.
§ 9 Die Jugendversammlung
9.1. Die Jugendversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins bis zum 18. Lebensjahr. (siehe §5.1. a + b)
9.2. Eine Jugendversammlung findet statt, wenn der Jugendwart ein Interesse der Vereinsjugend feststellt oder auf schriftlichen Antrag von 20 % der jugendlichen Mitglieder. In der Jugendversammlung werden speziell die Jugend betreffende Themen besprochen. Der Jugendwart leitet die Jugendversammlung und vertritt die Angelegenheiten der Jugend in der Vorstandssitzung und in der Hauptversammlung.
§ 10 Ordnungen
10.1. Die Hauptversammlung beschließt und ändert mit absoluter Mehrheit die Geschäftsordnung des Vereins. Die Geschäftsordnung umfasst die Verteilung der Aufgaben des Vorstands, die Beitragsordnung, die Ehrenordnung sowie wichtige Beschlüsse des Vorstands und der Hauptversammlung.
10.2. Die Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schießordnungen des Vereins und der zuständigen Verbände (§ 3) sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
10.3. Alle vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 11 Strafen
11.1. Bei Vergehen gegen die Aufgaben und den Zweck des Vereins können vom Gesamtvorstand mit absoluter Mehrheit folgende Strafen beschlossen werden:
- Verwarnung
- Verweis
- Sperre
- Ausschluss aus dem Verein.
11.2. Bei den Strafen ist sinngemäß wie unter § 5.7. d zu verfahren.
§ 12 Auflösungsbestimmungen
12.1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Aufgabe und Zweck (siehe §2) fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gersfeld (Rhön), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports, zu verwenden hat.
12.2. Über die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn der geschäftsführende Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Zu diesem Zweck müssen zwei Versammlungen innerhalb von vier Wochen stattfinden. Diese beiden außerordentlichen Versammlungen müssen jedoch mindestens zeitlich eine Woche auseinander liegen. Bei der ersten Einladung müssen beide Termine bekannt gegeben werden. Die Frist der Einladung (siehe §7.3.) muss gewahrt bleiben. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufenen Versammlungen sind nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (siehe §5.1) bei der Abstimmung anwesend sind. Von dieser Hälfte der Mitglieder müssen je ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in namentlicher Abstimmung für die Auflösung stimmen.
Sollte bei der ersten Abstimmung die erforderlichen Stimmen zur Auflösung nicht erreicht werden, ist die zweite Versammlung damit gegenstandslos.