§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1. Der Ver­ein führt den Namen:

SCHÜTZENGESELLSCHAFT  GERSFELD  1813 e. V.
und hat sei­nen Sitz in  36129  Gersfeld/Rhön,  Rom­mer­ser Str. 32. 

Der 1813 gegrün­de­te Ver­ein ist beim Amts­ge­richt Ful­da,  Zweig­stel­le Gers­feld, unter  der  Nr. 160  im Ver­eins­re­gis­ter eingetragen. 

1.2. Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Auf­ga­be und Zweck des Ver­eins sind:

2.1. Pfle­ge und Aus­übung des Schieß­sports nach  Ver­eins- und Verbandsregeln

2.2. die sport­li­che und sozi­al­in­te­gra­ti­ve För­de­rung von Kin­dern und Jugendlichen 

2.3. För­de­rung des Brauch­tums­schüt­zen­we­sens. Zweck ist die Bewah­rung, Pfle­ge und Dar­stel­lung (Ree­nact­ment) ins­be­son­de­re der deut­schen und ame­ri­ka­ni­schen Schüt­zen­tra­di­tio­nen durch his­to­ri­sche Mili­tär- und  Brauchtumsschützengruppen.

2.4. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des      Abschnitts „Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

2.5. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

2.6. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

2.7. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Ver­ein ist Mitglied :

  • im Lan­des­sport­bund Hes­sen e. V.
  • im Hes­si­schen Schüt­zen­ver­band e. V.
  • im Deut­schen Schüt­zen­bund e. V.
  • in Ver­bän­den, die durch die Haupt­ver­samm­lung mit 2/3 Mehr­heit auf Antrag beschlos­sen werden.

§ 4 Wappen und Auszeichnungen

4.1.  Der Ver­ein führt das abge­bil­de­te Wap­pen als offi­zi­el­les Vereinswappen.

4.2. Jedes Ver­eins­mit­glied hat das Recht zum Erwerb und zum Tra­gen des offi­zi­el­len     Vereinsabzeichens.

4.3. Über die Ver­lei­hung von Aus­zeich­nun­gen ent­schei­det der Gesamt­vor­stand nach der Ehren­ord­nung des Vereins. 

§ 5 Mitgliedschaft

5.1. Der Ver­ein führt als Mitglieder:

  1. Kin­der bis zum voll­ende­ten 13. Lebens­jahr (Stich­tag 01. 01. des Jahres)
  2. Jugend­li­che (vom 14. bis zum 18. Lebensjahr)
  3. Ordent­li­che Mit­glie­der  (ab dem voll­ende­ten 18. Lebensjahr)
  4. Ehren­mit­glie­der

       Stimm­be­rech­tigt  bei Haupt­ver­samm­lun­gen sind die Mit­glie­der  unter c) und d).

5.2.  Mit­glied kann jede Per­son ohne Rück­sicht auf Beruf, Ras­se und Reli­gi­on wer­den, der bereit ist, die Zie­le des Ver­eins zu unter­stüt­zen und vor­be­halt­los die Sat­zung des Ver­eins anzuerkennen.

5.3.  Der Antrag auf Auf­nah­me in den Ver­ein muss schrift­lich  erfol­gen. Per­so­nen mit noch nicht voll­ende­tem 18. Lebens­jahr kön­nen nur mit schrift­li­cher Zustim­mung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters auf­ge­nom­men werden. 

5.4.  Der Gesamt­vor­stand ent­schei­det geheim über die Auf­nah­me mit ein­fa­cher Mehr­heit. Ein ärzt­li­ches Attest oder ein poli­zei­li­ches Füh­rungs­zeug­nis kann vor der Auf­nah­me ver­langt wer­den. Der Antrag kann ohne Anga­be von Grün­den abge­lehnt werden.

5.5.  Es ist eine Auf­nah­me­ge­bühr zu zah­len. Kin­der und Jugend­li­che (sie­he §5.1. a und b) sind davon  befreit. Die Höhe der Gebühr ist in der Bei­trags­ord­nung geregelt.

5.6.  Die Ernen­nung zum Ehren­mit­glied regelt die Ehren­ord­nung des Vereins.

5.7.  Die Mit­glied­schaft endet

  • durch Tod.
  • durch Aus­tritt zum Ende des Geschäfts­jah­res. Die Kün­di­gung muss schrift­lich bis spä­tes­tens 30. 09. des Jah­res  erfolgen. 
  • durch Beschluss des Gesamt­vor­stands mit ein­fa­cher Mehr­heit, wenn ein Mit­glied 9 Mona­te mit der Ent­rich­tung der Ver­eins­bei­trä­ge oder sons­ti­ger finan­zi­el­ler Ver­pflich­tun­gen im Ver­zug ist und nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung durch Ein­schrei­ben die­se Rück­stän­de inner­halb der gesetz­ten Frist nicht ent­rich­tet hat. 
  • durch Aus­schluss bei ver­eins­schä­di­gen­dem Ver­hal­ten, das durch den Gesamt­vor­stand mit abso­lu­ter Mehr­heit fest­zu­stel­len ist. Es ist dem Aus­zu­schlie­ßen­den schrift­lich mit­zu­tei­len. Dem Aus­zu­schlie­ßen­den ist dann Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me inner­halb von 14 Tagen zu geben, die schrift­lich oder münd­lich zur Nie­der­schrift erfol­gen kann.  Nimmt er Stel­lung, ist erneut ein abso­lu­ter Mehr­heits­be­schluss durch den Vor­stand her­bei­zu­füh­ren und dem Aus­zu­schlie­ßen­den end­gül­tig schrift­lich mit Begrün­dung inner­halb der nächs­ten zwei Wochen bekannt zu geben. 

Mit dem Aus­schei­den aus dem Ver­ein erlö­schen alle Rech­te und Pflich­ten gegen­über dem Ver­ein. Im Fal­le des Aus­schlus­ses dür­fen Ver­eins­aus­zeich­nun­gen nicht wei­ter getra­gen werden.

5.8. Es ist ein jähr­li­cher Mit­glieds­bei­trag zu zah­len. Art, Höhe und Fäl­lig­keit ist in der Bei­trags­ord­nung geregelt.

5.9. Der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand kann in Här­te­fäl­len Mit­glie­der vom Mit­glieds­bei­trag befrei­en. Die Befrei­ung ist auf höchs­tens 5 Jah­re beschränkt, danach muss neu ent­schie­den werden.

5.10. Son­der­bei­trä­ge kön­nen auf Beschluss der Haupt­ver­samm­lung  erho­ben werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  1. die Haupt­ver­samm­lung
  2. der Vor­stand
  3. die Jugend­ver­samm­lung

§ 7 Die Hauptversammlung

7.1. Die Haupt­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. Sie wird durch den geschäfts-füh­ren­den Vor­stand einberufen. 

7.2. Die ordent­li­che Haupt­ver­samm­lung muss bis 31. März eines jeden Jah­res statt­ge­fun­den haben.

7.3. Die Ein­la­dung zur Haupt­ver­samm­lung mit Tages­ord­nung muss spä­tes­tens zwei Wochen vor dem Ter­min allen Mit­glie­dern schrift­lich zuge­gan­gen sein.

7.4. Die Tages­ord­nung soll enthalten:

  • Fest­stel­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­la­dung und der Rechtmäßigkeit
  • Ver­le­sung und Geneh­mi­gung des Pro­to­kolls der letz­ten Hauptversammlung
  • Bericht des 1. Vorsitzenden
  • Bericht des Ober­schiess­warts über sport­li­che Veranstaltungen
  • Bericht des Kassenwarts
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Ent­las­tung des Vorstands
  • Neu­wah­len
  • Wahl des/der Kassenprüfer(s)
  • Ter­mi­ne und Ver­an­stal­tun­gen, soweit noch nicht bekannt gegeben
  • Anträ­ge des Vor­stan­des und von Mit­glie­dern, die min­des­tens drei Tage vor dem Haupt-ver­samm­lungs­ter­min schrift­lich beim Schrift­füh­rer ein­ge­gan­gen sein müssen
  • Ver­schie­de­nes

7.5. Der Vor­sit­zen­de oder sein Ver­tre­ter lei­tet die Hauptversammlung.

7.6. Über die Haupt­ver­samm­lung ist ein Ergeb­nis­pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das vom Lei­ter der Haupt­ver­samm­lung und vom Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Anträ­ge und gefass­te Beschlüs­se sind im Wort­laut in das Pro­to­koll aufzunehmen.

7.7. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst, sofern die Sat­zung nichts ande­res vor­gibt. Ent­hal­tun­gen wer­den nicht berücksichtigt.

7.8. Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur mit 2/3 Stim­men­mehr­heit beschlos­sen werden.

7.9. Außer­or­dent­li­che Ver­samm­lun­gen sind unter Anga­be der Tages­ord­nungs­punk­te schrift­lich min­des­tens 14 Tage vor dem Ter­min ein­zu­be­ru­fen, wenn der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand es im Inter­es­se des Ver­eins für erfor­der­lich hält oder auf schrift­li­chen Antrag von min­des­tens 30 % der Mit­glie­der. Die Tages­ord­nungs­punk­te unter § 7.4. – aus­ge­nom­men die Fest­stel­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­la­dung und der Recht­mä­ßig­keit — sind bei außer­or­dent­li­chen Ver­samm­lun­gen nicht erfor­der­lich. Außer­or­dent­li­chen Ver­samm­lun­gen ste­hen die glei­chen Befug­nis­se zu wie der Hauptversammlung.

§ 8 Der Gesamtvorstand

8.1.  Der Gesamt­vor­stand besteht aus dem/ der/ den:

  • ers­ten Vorsitzenden 
  • zwei­ten Vorsitzenden
  • Kas­sen­wart (-in)
  • Schrift­füh­rer (-in)
  • Ober­schiess­wart (-in)
  • von der Haupt­ver­samm­lung auf Vor­schlag des geschäfts­füh­ren­den Vor­stands gewähl­ten Per­so­nen (War­ten).

Der Gesamt­vor­stand legt die Ver­tei­lung der ein­zel­nen Auf­ga­ben der Vor­stands­mit­glie­der in einer  Geschäfts­ord­nung fest.

8.2. Geschäfts­füh­ren­der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind:

  • der ers­te Vorsitzende
  • der zwei­te Vorsitzende
  • der Kas­sen­wart
  • der Schrift­füh­rer
  • der Ober­schiess­wart

Hier­von sind drei gemein­sam zur Ver­tre­tung des Ver­eins berechtigt.

8.3. Die Wahl der Vor­stands­mit­glie­der erfolgt für 2 Jah­re und zwar so,  dass jeweils die Hälf­te in dem einen Jahr und die ande­re Hälf­te im dar­auf­fol­gen­den Jahr gewählt wer­den. Der Vor­stand bleibt bis zur Wahl eines neu­en Vor­stands im Amt.

8.4. Beim Aus­schei­den von Vor­stands­mit­glie­dern wäh­rend des Jah­res kann der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand den frei­en Pos­ten bis zur nächs­ten Haupt­ver­samm­lung aus den Rei­hen der Mit­glie­der kom­mis­sa­risch besetzen. 

8.5. Der amtie­ren­de Schüt­zen­kö­nig hat das Recht, an Gesamt­vor­stands­sit­zun­gen teil­zu­neh­men. Er hat nur Bera­tungs- aber kein Stimmrecht.

8.6. Für die Erle­di­gung bestimm­ter Auf­ga­ben kann der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand zeit­lich begrenzt Aus­schüs­se ein­set­zen. Die Aus­schüs­se sind  nicht vertretungsberechtigt.

§ 9 Die Jugendversammlung

9.1. Die Jugend­ver­samm­lung umfasst die Mit­glie­der des Ver­eins bis zum 18. Lebens­jahr. (sie­he §5.1. a + b)

9.2. Eine Jugend­ver­samm­lung fin­det statt, wenn der Jugend­wart ein Inter­es­se der   Ver­eins­ju­gend fest­stellt oder auf schrift­li­chen Antrag von 20 % der jugend­li­chen Mit­glie­der. In der Jugend­ver­samm­lung wer­den spe­zi­ell die Jugend betref­fen­de The­men bespro­chen. Der Jugend­wart lei­tet die Jugend­ver­samm­lung und ver­tritt die Ange­le­gen­hei­ten der Jugend in der Vor­stands­sit­zung und in der Hauptversammlung.

§ 10 Ordnungen

10.1. Die Haupt­ver­samm­lung beschließt und ändert mit abso­lu­ter Mehr­heit die Geschäfts­ord­nung des Ver­eins. Die Geschäfts­ord­nung umfasst die Ver­tei­lung der Auf­ga­ben des Vor­stands, die Bei­trags­ord­nung, die Ehren­ord­nung sowie wich­ti­ge Beschlüs­se des Vor­stands und der Hauptversammlung. 

10.2. Die Sport­ord­nun­gen, Wett­kampf­be­stim­mun­gen und Schieß­ord­nun­gen des Ver­eins und  der zustän­di­gen Ver­bän­de (§ 3) sind für die Mit­glie­der des Ver­eins verbindlich.

10.3. Alle vor­ge­nann­ten  Ord­nun­gen sind nicht Bestand­teil die­ser Satzung.

§ 11 Strafen

11.1. Bei Ver­ge­hen gegen die Auf­ga­ben und den Zweck des Ver­eins kön­nen vom Gesamt­vor­stand mit abso­lu­ter Mehr­heit fol­gen­de Stra­fen beschlos­sen werden:

  1. Ver­war­nung
  2. Ver­weis
  3. Sper­re
  4. Aus­schluss aus dem Verein.

11.2. Bei den Stra­fen ist sinn­ge­mäß wie unter  § 5.7. d  zu verfahren.

§ 12 Auflösungsbestimmungen

12.1. Bei Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­ner bis­he­ri­gen Auf­ga­be und Zweck (sie­he §2) fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Stadt Gers­feld (Rhön), die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zur För­de­rung des Sports, ins­be­son­de­re des Schieß­sports, zu ver­wen­den hat.

12.2. Über die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur beschlos­sen wer­den, wenn der geschäfts­füh­ren­de Vor­stand oder 1/3 der Mit­glie­der dies schrift­lich bean­tra­gen. Zu die­sem Zweck müs­sen zwei Ver­samm­lun­gen inner­halb von vier Wochen statt­fin­den. Die­se bei­den außer­or­dent­li­chen Ver­samm­lun­gen  müs­sen jedoch min­des­tens zeit­lich eine Woche aus­ein­an­der lie­gen. Bei der ers­ten Ein­la­dung müs­sen bei­de Ter­mi­ne bekannt gege­ben wer­den. Die Frist der Ein­la­dung (sie­he §7.3.) muss gewahrt blei­ben. Die zum Zwe­cke der Auf­lö­sung des Ver­eins ein­be­ru­fe­nen Ver­samm­lun­gen sind nur dann beschluss­fä­hig, wenn die Hälf­te der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der (sie­he §5.1) bei der Abstim­mung anwe­send sind. Von die­ser Hälf­te der Mit­glie­der müs­sen je ¾ der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der in nament­li­cher Abstim­mung für die Auf­lö­sung stim­men.
Soll­te bei der ers­ten Abstim­mung die erfor­der­li­chen Stim­men zur Auf­lö­sung nicht erreicht wer­den, ist die zwei­te Ver­samm­lung damit gegenstandslos. 

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