§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1 Der Ver­ein führt den Namen:

BDS-Schüt­zen SG Gers­feld e.V.
(BDS-Ver­einsnr. 791)

und hat sei­nen Sitz in 36129 Gersfeld/Rhön, Rom­mer­ser Str. 32

1.2 Die BDS-Schüt­zen SG Gers­feld e.V. sind eine selb­stän­di­ge Abtei­lung inner­halb der Schüt­zen­ge­sell­schaft Gersfeld.

1.3 Der 2015 gegrün­de­te Ver­ein ist beim Amts­ge­richt Ful­da unter der Nr. VR 2592 Fall: 1 im Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.

1.4 Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

2.1 Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des Sports. Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch die Pfle­ge und Aus­übung des Schieß­sports nach Regeln des nach dem Waf­fen­ge­setz zuge­las­se­nen über­ge­ord­ne­ten Ver­ban­des Bund Deut­scher Sport­schüt­zen (BDS).

2.2 Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abgabenordnung.

2.3 Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

2.4 Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für sat­zungs­ge­mä­ße Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

2.5 Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

Der Ver­ein ist Mitglied:

  • im Bund Deut­scher Sport­schüt­zen (BDS)
  • sowie in wei­te­ren Ver­bän­den, wenn es in einer Mit­glie­der­ver­samm­lung mit 2/3 Mehr­heit auf Antrag beschlos­sen wird.

§ 4 Mitgliedschaft, Beitrag

4.1 Mit­glied in der BDS-Schüt­zen SG Gers­feld e.V. kann auf schrift­li­chen Antrag jede voll­jäh­ri­ge Per­son wer­den, die bereits Mit­glied in der Schüt­zen­ge­sell­schaft Gers­feld ist.

4.2 Der Antrag auf Auf­nah­me in die BDS-Schüt­zen SG Gers­feld e.V. muss schrift­lich erfol­gen. Der Vor­stand ent­schei­det geheim mit ein­fa­cher Mehr­heit über die Auf­nah­me. Ein ärzt­li­ches Attest oder ein poli­zei­li­ches Füh­rungs­zeug­nis kann vor der Auf­nah­me ver­langt wer­den. Der Antrag kann ohne Anga­be von Grün­den abge­lehnt werden.

4.3 Die Mit­glied­schaft endet

  • durch Tod.
  • durch Aus­tritt zum Ende des Geschäfts­jah­res. Die Kün­di­gung muss schrift­lich bis spä­tes­tens 30.09. des Jah­res erfolgen.
  • durch Beschluss des Vor­stands mit ein­fa­cher Mehr­heit, wenn ein Mit­glied 9 Mona­te mit der Ent­rich­tung der Ver­eins­bei­trä­ge oder sons­ti­ger finan­zi­el­ler Ver­pflich­tun­gen im Ver­zug ist und nach erfolg­ter schrift­li­cher Mah­nung durch Ein­schrei­ben die­se Rück­stän­de inner­halb der gesetz­ten Frist nicht ent­rich­tet hat.
  • durch Aus­schluss bei ver­eins­schä­di­gen­dem Ver­hal­ten, das ein­stim­mig durch den Vor­stand fest­ge­stellt wur­de. Die­ser Beschluss mit Begrün­dung muss dem Mit­glied schrift­lich zug­stellt wer­den. Das Mit­glied hat danach inner­halb von zwei Wochen das Recht auf Anhö­rung. Nimmt er das Recht auf Anhö­rung wahr, so ist die dar­auf­hin getrof­fe­ne erneu­te Ent­schei­dung des Vor­stands end­gül­tig. Das aus­ge­schlos­se­ne Mit­glied erhält kei­ner­lei Rück­zah­lun­gen von Bei­trä­gen oder Umlagen.
  • wenn das Mit­glied aus der Schüt­zen­ge­sell­schaft Gers­feld aus­tritt oder aus­ge­schlos­sen wurde.

4.4 Es ist ein jähr­li­cher Mit­glieds­bei­trag an die BDS-Schüt­zen SG Gers­feld e.V. zu ent­rich­ten. Art, Höhe und Fäl­lig­keit wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgelegt.

4.5 Son­der­bei­trä­ge und Umla­gen kön­nen auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung erho­ben werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.

§ 5.1 Die Mitgliederversammlung

5.1.1 Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. Sie wird durch den Vor­stand ein­be­ru­fen. Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung muss bis 31. März eines jeden Jah­res durch­ge­führt wer­den. Ihre Beschlüs­se sind für alle Mit­glie­der bindend.

5.1.2 Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung muss spä­tes­tens zwei Wochen vor dem Ter­min mit der Tages­ord­nung allen Mit­glie­dern schrift­lich zuge­gan­gen sein.

5.1.3 Die Tages­ord­nung soll enthalten:

  • Fest­stel­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­la­dung und der Rechtsmäßigkeit
  • Ver­le­sung und Geneh­mi­gung des Pro­to­kolls der letz­ten Mitgliederversammlung
  • Bericht des Vorsitzenden
  • Bericht des Sportleiters
  • Bericht des Kassierers
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Ent­las­tung des Vorstands
  • Neu­wah­len, wenn erforderlich
  • Wahl des/der Kassenprüfer(s), wenn erforderlich
  • Ter­mi­ne und Veranstaltungen
  • Ver­schie­de­nes

5.1.4 Der Vor­sit­zen­de oder sein Ver­tre­ter lei­tet die Mit­glie­der­ver­samm­lung. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Ergeb­nis­pro­to­koll anzu­fer­ti­gen, das vom Ver­samm­lungs­lei­ter und vom Pro­to­koll­füh­rer zu unter­zeich­nen ist. Anträ­ge und gefass­te Beschlüs­se sind im Wort­laut in das Pro­to­koll aufzunehmen.

5.1.5 Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst, sofern die Sat­zung nichts ande­res vor­gibt. Ent­hal­tun­gen wer­den nicht berücksichtigt.

5.1.6 Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen nur mit 2/3 Stim­men­mehr­heit beschlos­sen werden.

5.1.7 Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind unter Anga­be der Tages­ord­nungs­punk­te schrift­lich min­des­tens 14 Tage vor dem Ter­min ein­zu­be­ru­fen, wenn es der Vor­stand im Inter­es­se des Ver­eins für erfor­der­lich hält oder auf schrift­li­chen Antrag von min­des­tens 30% der Mit­glie­der. Die Tages­ord­nungs­punk­te unter § 5.1.3 — aus­ge­nom­men die Fest­stel­lung der ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­la­dung und der Recht­mä­ßig­keit — sind bei außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen nicht erforderlich.

5.1.8 Die Kas­se muss vor jeder Mit­glie­der­ver­samm­lung durch zwei Kas­sen­prü­fer geprüft wer­den. Kas­sen­prü­fer dür­fen kei­ne Mit­glie­der des Vor­stands gem. § 5.2.1 sein. Nur wenn die Kas­sen­füh­rung von den Kas­sen­prü­fern für in Ord­nung befun­den wur­de, kann der Antrag auf Ent­las­tung des Vor­stands gestellt werden.

§ 5.2 Der Vorstand

5.2.1 Der Vor­stand besteht aus dem/der/den:

a) Vor­sit­zen­den
b) Sportleiter(-in)
c) Schriftführer(-in)
d) Kassierer(-in)
e) von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Vor­schlag des Vor­stands gewähl­ten Personen

Der Vor­stand legt die Ver­tei­lung der ein­zel­nen Auf­ga­ben der Vor­stands­mit­glie­der in einer Auf­ga­ben­lis­te fest.

5.2.2 Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB sind a) — d) gemäß § 5.2.1. Hier­von sind zwei gemein­sam zur Ver­tre­tung des Ver­eins berechtigt.

5.2.3 Die Wahl der Vor­stands­mit­glie­der erfolgt für 2 Jah­re. Der Vor­stand bleibt bis zur Wahl eines neu­en Vor­stands im Amt.

5.2.4 Beim vor­zei­ti­gen Aus­schei­den von Vor­stands­mit­glie­dern kann der Vor­stand den frei­en Pos­ten bis zur nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung aus den Rei­hen der Mit­glie­der kom­mis­sa­risch besetzen.

5.2.5 Für die Erle­di­gung bestimm­ter Auf­ga­ben kann der Vor­stand zeit­lich begrenzt Aus­schüs­se ein­set­zen. Aus­schüs­se sind nicht vertretungsberechtigt.

5.2.6 Alle Vor­stands­mit­glie­der über ihre Tätig­keit ehren­amt­lich aus. Im Inter­es­se des Ver­eins ent­ste­hen­de Kos­ten wer­den in der vom Vor­stand fest­ge­leg­ten Höhe ersetzt. Vor­stands­mit­glie­der und Funk­ti­ons­trä­ger kön­nen für ihre grund­sätz­lich ehren­amt­li­che Tätig­keit eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung erhal­ten. Die Höhe wird durch einen Vor­stands­be­schluss festgelegt.

§ 6 Ordnungen

6.1 Die BDS-Schüt­zen SG Gers­feld e.V. ist eine eigen­stän­di­ge Abtei­lung der Schüt­zen­ge­sell­schaft Gers­feld. Der Grup­pen­lei­ter ist stimm­be­rech­tig­tes Mit­glied im erwei­ter­ten Vor­stand der SG Gers­feld. Er kann durch den Sport­lei­ter rechts­kräf­tig ver­tre­ten werden.

6.2 Die Sport­ord­nun­gen, Wett­kampf­be­stim­mun­gen und Schieß­ord­nun­gen der BDS-Schüt­zen SG Gers­feld e.V. und die Sat­zung der Schüt­zen­ge­sell­schaft Gers­feld sind für die Mit­glie­der der BDS-Schüt­zen SG Gers­feld verbindlich.

§ 7 Auflösungsbestimmungen

7.1 Bei der Auf­lö­sung oder Auf­he­bung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an die Schüt­zen­ge­sell­schaft Gers­feld 1813 e.V., die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke (För­de­rung des Schieß­sports) zu ver­wen­den hat.

7.2 Über die Auf­lö­sung der Abtei­lung kann nur beschlos­sen wer­den, wenn der Vor­stand oder die Hälf­te der Mit­glie­der dies schrift­lich bean­tra­gen. Zu die­sem Zweck müs­sen zwei Ver­samm­lun­gen inner­halb von vier Wochen statt­fin­den. Die­se bei­den außer­or­dent­li­chen Ver­samm­lun­gen müs­sen jedoch min­des­tens zeit­lich eine Woche aus­ein­an­der lie­gen. Bei der ers­ten Ein­la­dung müs­sen bei­de Ter­mi­ne bekannt gege­ben wer­den. Die Frist der Ein­la­dung von zwei Wochen muss gewahrt blei­ben. Die zum Zwe­cke der Auf­lö­sung des Ver­eins ein­be­ru­fe­nen Ver­samm­lun­gen sind nur dann beschluss­fä­hig, wenn die Hälf­te der Mit­glie­der bei der Abstim­mung anwe­send sind. Von die­sen anwe­sen­den Mit­glie­dern müs­sen jeweils min­des­tens ¾ der Mit­glie­der in nament­li­cher Abstim­mung für die Auf­lö­sung stim­men.
Soll­te bei der ers­ten Abstim­mung die erfor­der­li­chen Stim­men zur Auf­lö­sung nicht erreicht wer­den, ist die zwei­te Ver­samm­lung damit gegenstandslos.

Beschlos­sen bei der am 20. Janu­ar 2016 durch­ge­führ­ten Hauptversammlung

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